Das Messwesen wurde vom Gesetzgeber neu geordnet. Das "Gesetz zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für den Wettbewerb" und die "Verordnung über Rahmenbedingungen für den Messstellenbetrieb und die Messung im Bereich leitungsgebundener Elektrizitäts- und Gasversorgung (Messzugangsverordnung - MessZV)" sind im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und seitdem gültig.
Voraussetzung für das Tätigwerden als dritter Messstellenbetreiber und/oder Messdienstleister im Netzgebiet der Stadtwerke Werl GmbH ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 EnWG i.Vm. und § 2 Abs. 1 MessZV der vorherige Abschluss eines Vertrages zwischen dem Netzbetreiber und dem Dritten. Mit Inkrafttreten des Beschlusses der Bundesnetzagentur zur Festlegung und zur Standardisierung von Verträgen und Geschäftsprozessen im Bereich des Messwesens (BK6-09-034; BK7-09-001) am 09.09.2010 sind hierfür die von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Standardrahmenverträge (Messstellenrahmenvertrag bzw. Messrahmenvertrag) vorgegeben.
Die technischen Mindestanforderungen (TMA) für Messeinrichtungen im Elektrizitätsnetz und die Mindestanforderungen an den Datenumfang und die Datenqualität finden Sie in den Anlagen zum Messstellenrahmenvertrag.
Messstellenrahmenvertrag
Messrahmenvertrag
Anlage: Technische Mindestanforderungen (TMA)
Anlage: Mindestanforderungen an Datenumfang und Datenqualität
Anlage: Ansprechpartner, Kontaktdaten und E-Mail-Adressen