§ 20 Abs. 1 EnWG - Bedingungen für den Netzzugang, Musterverträge
Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)
Ergänzende Bedingungen Strom
Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen
Netzanschluss Niederspannung
Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers/Erbbauberechtigten
Lieferanten:
EDI_Vereinbarung
Anlage 1 EDI-Vereinbarung (Muster Deckblatt Umsatzsteuernachweis)
Lieferantenrahmenvertrag
Anlage 1: Preisblatt für den Netzzugang
Anlage 2: Ansprechpartner, Kontaktdaten und E-Mail-Adressen
Anlage 3: AGB Netzzugang
Anlage 4: Unterbrechung der Anschlussnutzung
Anlage 5: Standardisierte Zuordnungsvereinbarung
Muster Sperrauftrag
Muster Entsperrauftrag
Muster Rückmeldung Sperrung
Muster Rückmeldung Wiederherstellung
Netznutzungsvertrag Kunde:
auf Anfrage
§ 13 Abs. 3 StromNZV - Mehr- /Mindermengenabrechnung
Gemäß § 13 Abs. 3 der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) vom 25. Juli 2005 sind durch die Netzbetreiber einheitliche Preise für Mehr- und Mindermengen auf der Grundlage monatlicher Marktpreise zu berechnen und im Internet zu veröffentlichen.
Wie im Abschnitt 4 des Praxisleitfadens beschrieben, wird den Netzbetreibern die Möglichkeit gegeben, die in der vom BDEW veröffentlichten xls-Datei stehenden Preise zu übernehmen. Die Werte wurden gemäß Abschnitt 4.2 des Praxisleitfadens auf Basis von EEX-Börsenstundenpreisen (Quelle: www.eex.com/de, Rubrik Marktinformation) und normierter Lastprofile berechnet.
Preise für Mehr- / Mindermengen
§ 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV - Hochlastzeitfenster
Gemäß § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), Leitfaden zur Genehmigung von individuellen Netzentgelten, sind die Netzbetreiber verpflichtet, Hochlastzeitfenster für das Netzgebiet zu ermitteln und jeweils zum 31.10 eines Jahres zu veröffentlichen:
Hochlastzeitfenster 2012