Entsprechend § 40 Abs. 2 EnWG bieten wir unseren Kunden die monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung als Alternative zur Jahresverbrauchsabrechnung für die Lieferung von Strom, Erdgas und Wasser an.
Für die unterjährige Abrechnung ist eine gesonderte Vereinbarung zwischen den Stadtwerken Werl GmbH und dem Kunden zu schließen, für die folgende Bedingungen gelten:
1. Beginn der unterjährigen Abrechnung und Abrechnungszeitraum
Eine unterjährige Abrechnung kann immer nur mit Beginn eines Kalendermonats aufgenommen werden. Der Abrechnungszeitraum endet bei:
- monatlicher Abrechnung am letzten Tag des Abrechnungsmonats,
- vierteljährlicher Abrechnung am 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. des Jahres,
- halbjährlicher Abrechnung am 30.06. und 31.12 des Jahres.
Der Abrechnungszeitraum für die erste unterjährige Abrechnung kann daher kürzer als 3 Monate (bei vierteljährlicher Abrechnung) bzw. kürzer als 6 Monate (bei halbjährlicher Abrechnung) sein.
2. Abschluss der Vereinbarung
Die Vereinbarung zur unterjährigen Abrechnung ist spätestens einen Monat vor dem gewünschten Anfangsdatum zu schließen.
3. Bestätigung der Vereinbarung
Die Stadtwerke Werl GmbH werden dem Kunden das Anfangsdatum der unterjährigen Abrechnung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang der Vereinbarung in Textform bestätigen.
4. Kündigung
Die unterjährige Abrechnung kann vom Kunden mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats in Textform gekündigt werden. Die Kündigung ist erstmals zum 31.12. des Jahres zulässig, in dem die unterjährige Abrechnung gewünscht wird. Hierauf weisen die Stadtwerke Werl GmbH den Kunden in der Bestätigung nach Ziffer 3. gesondert hin.
5. Abrechnung der Lieferungen vor Beginn der unterjährigen Abrechnung
Erfolgt die Umstellung auf eine unterjährige Abrechnung im laufenden Vertragsverhältnis, erhält der Kunde von den Stadtwerken Werl GmbH eine Abrechnung für den bis zum Beginn der unterjährigen Abrechnung gemessenen Strom-, Erdgas- und Wasserverbrauch. Hierzu übermittelt der Kunde oder sein Messdienstleister den Zählerstand des letzten Tages des Kalendermonats vor Beginn des Zeitraums der unterjährigen Abrechnung in Textform bis zum 3. Werktag des ersten Monats der unterjährigen Abrechnung an die Stadtwerke Werl GmbH, andernfalls sind die Stadtwerke Werl GmbH zur Verbrauchsschätzung nach § 11 Abs. 3 StromGVV/GasGVV bzw. § 20 Abs. 2 AVBWasserV berechtigt.
6. Abschlagsbeträge während der unterjährigen Abrechnung
Mit der Abrechnung nach Ziffer 5. teilen die Stadtwerke Werl GmbH dem Kunden die Höhe der nach § 13 Abs. 1 StromGVV/GasGVV bzw. nach § 25 Abs. 1 AVBWasserV ermittelten Abschlagsbeträge für den unterjährigen Abrechnungszeitraum mit.
Bei einer monatlichen Abrechnung werden keine Abschlagsbeträge erhoben. Ergibt die Abrechnung nach Ziffer 5., dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so wird der übersteigende Betrag mit der nächsten Abschlagsforderung verrechnet. Bei einer Umstellung auf eine monatliche Abrechnung wird der übersteigende Betrag erstattet.
7. Ablesung und Mitteilung der Zählerstände
Zur unterjährigen Abrechnung wird die Messeinrichtung vom Kunden selbst oder seinem Messdienstleister abgelesen. Der Kunde oder sein Messdienstleister teilen den Stadtwerken Werl GmbH den von ihm abgelesenen Zählerstand in Textform unter Angabe des Ablesedatums mit:
- bei monatlicher Abrechnung den Zählerstand am letzten Tag des Abrechnungsmonats bis zum 3. Werktag des Folgemonats,
- bei vierteljährlicher Abrechnung den Zählerstand am 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. bis zum 3. Werktag des Folgemonats,
- bei halbjährlicher Abrechnung den Zählerstand am 30.06. und 31.12. bis zum 3. Werktag des Folgemonats.
Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder bundesweite gesetzliche Feiertage sind.
8. Verbrauchsschätzung bei nicht mitgeteilten Zählerständen
Wenn der Kunde oder sein Messdienstleister die Ablesung und Mitteilung nach Ziffer 7. nicht oder verspätet vornimmt, sind die Stadtwerke Werl GmbH berechtigt, den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu schätzen.
9. Übermittlung der Rechnungen
Die Übersendung der monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Rechnungen erfolgt, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist, durch die Stadtwerke Werl GmbH per Post an die vom Kunden benannte Adresse.
10. Kosten der unterjährigen Abrechnung
Die von den Stadtwerken Werl GmbH durch die Erstellung und Versendung der monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Rechnungen entstehenden Kosten sind vom Kunden in Höhe von 5,00 Euro (netto) bzw. 5,95 Euro (brutto inkl. 19% Umsatzsteuer) je Rechnung zu tragen.
Das Formular für die Vereinbarung zur unterjährigen Rechnung können Sie mit der folgenden pdf-Datei herunterladen:
Vereinbarung unterjährige Abrechnung