RLM-Kunden
sind Letztverbraucher, die Energie nicht für private Zwecke benötigen und deren Jahresverbrauch mehr als 10.000 kWh beträgt. Hierzu zählen auch Industrie- und Geschäftskunden mit registrierender ¼-h-Lastgangmessung.
Eine Ersatzversorgung liegt vor, wenn Letztverbraucher aus dem Nieder- oder Mittelspannungsnetz Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, d. h. es findet ein Strombezug ohne Liefervertrag statt. Die Ersatzversorgung endet mit Vertragsschluss mit einem Lieferanten, spätestens aber nach drei Monaten. Eine Ersatzversorgung über diesen Zeitraum hinaus ist gesetzlich ausgeschlossen. Wurde bis dahin kein Stromliefervertrag abgeschlossen, kann die darüberhinausgehende Entnahme von Strom aus dem Stromnetz unterbrochen werden.
§ 36 EnWG – Grundversorgungspflicht
Die Stadtwerke Werl GmbH beliefern als Energieversorgungsunternehmen die meisten Haushaltskunden* im Netzgebiet Werl mit Erdgas. Auf dieser Grundlage wurden die Stadtwerke Werl GmbH bis zum 30.06.2024 als Grundversorger gemäß § 36 (2) EnWG festgestellt.
*Haushaltskunden sind nach § 3 Nr. 22 EnWG
- Kunden im Haushalt, ohne Rücksicht auf ihren Jahresverbrauch
- Kunden, die in beruflichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Bereichen tätig sind und deren Jahresverbrauch 10.000 kWh nicht übersteigt.
§ 38 EnWG – Ersatzversorgung mit Energie
Für die Belieferung im Wege der Ersatzversorgung gelten ebenfalls die Preise und Bedingungen des Allgemeinen Tarifs sowie die NDAV, GasGVV und die jeweiligen Ergänzenden Bedingungen.