Messstellenbetrieb

Messstellenbetrieb

Das Messwesen wurde vom Gesetzgeber neu geordnet. Das "Gesetz zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für den Wettbewerb" und die "Verordnung über Rahmenbedingungen für den Messstellenbetrieb und die Messung im Bereich leitungsgebundener Elektrizitäts- und Gasversorgung (Messzugangsverordnung - MessZV)" sind im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und seitdem gültig.

Voraussetzung für das Tätigwerden als dritter Messstellenbetreiber im Netzgebiet der Stadtwerke Werl GmbH ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. MsbG der Abschluss eines Messstellenbetreiberrahmenvertrages zwischen dem Netzbetreiber und dem Dritten. Mit Inkrafttreten des Beschlusses der Bundesnetzagentur zur Anpassung der Standardverträge an die Erfordernisse des  Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende (BK6-17-043) am 23.08.2017 ist hierfür der von der Bundesnetzagentur vorgegebene Messstellenbetreiberrahmenvertrag  maßgebend. 

Die technischen Mindestanforderungen (TMA) für Messeinrichtungen im Elektrizitätsnetz und die Mindestanforderungen an den Datenumfang und die Datenqualität finden Sie in den Anlagen zum Messstellenbetreiberrahmenvertrag.

Grundzuständiger Messstellenbetrieb

Die Stadtwerke Werl GmbH werden grundzuständiger Messstellenbetreiber (gMSB) in ihrem Netzgebiet, soweit nicht ein dritter Messstellenbetreiber diesen nach den §§ 5 oder 6 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) durchführt.

Das MsbG mit Stand vom 02. September 2016 regelt ab dem Jahr 2017 die Ausstattung der leitungsgebundenen Energieversorgung mit modernen Messeinrichtungen (mME) und intelligenten Messsystemen (iMS) und sieht für gMSB nach Letztverbrauchs- und Einspeisekategorien gestaffelte Preisobergrenzen für den Messstellenbetrieb vor. 

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