Netzzugang und Netzentgelte

Netzzugang und Netzentgelte

Netznutzungsvertrag Kunde

auf Anfrage

§ 13 Abs. 3 StromNZV - Mehr- /Mindermengenabrechnung

Gemäß § 13 Abs. 3 der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) vom 25. Juli 2005 sind durch die Netzbetreiber einheitliche Preise für Mehr- und Mindermengen auf der Grundlage monatlicher Marktpreise zu berechnen und im Internet zu veröffentlichen. 

Wie im Abschnitt 4 des Praxisleitfadens beschrieben, wird den Netzbetreibern die Möglichkeit gegeben, die in der vom BDEW veröffentlichten xls-Datei stehenden Preise zu übernehmen. Die Werte wurden gemäß Abschnitt 4.2 des Praxisleitfadens auf Basis von EEX-Börsenstundenpreisen (Quelle: www.eex.com/de, Rubrik Marktinformation) und normierter Lastprofile berechnet.

§ 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV - Hochlastzeitfenster

Gemäß § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), Leitfaden zur Genehmigung von individuellen Netzentgelten, sind die Netzbetreiber verpflichtet, Hochlastzeitfenster für das Netzgebiet zu ermitteln und jeweils zum 31.10 eines Jahres zu veröffentlichen:

Netzentgelte

Netzentgelte 2024
 

Netzentgelte 2023
 

Netzentgelte 2022
 

Vermiedene Netzentgelte durch dezentrale Einspeisung

Gemäß § 120 Abs. 4 EnWG sind bei der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen ab dem 1. Januar 2018 diejenigen Netzentgelte zugrunde zu legen, die am 31. Dezember 2016 anzuwenden waren. Ab dem 1. Januar sind von den Erlösobergrenzen der jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber die Kostenbestandteile nach § 17d Abs. 7 EnWG und § 2 Abs. 5 EnLAG in Abzug zu bringen, so wie sie in den damaligen Erlösobergrenzen enthalten waren und in die Netzentgelte für das Kalenderjahr 2016 eingeflossen sind. Auf dieser Basis wurden die Netzentgelte der Westnetz (als vorgelagerter Netzbetreiber der Stadtwerke Werl) und der Stadtwerke Werl für das Kalenderjahr 2016 neu berechnet. Sie dienen als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisung.

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