Grundversorgung Strom

Sicher und zuverlässig versorgt

Die Grundversorgung mit den Stadtwerken Werl ist ganz einfach: Wenn Sie in unser Versorgungsgebiet ziehen und keinen anderen Stromvertrag abgeschlossen haben, beliefern wir Sie als Haushaltskunde (§36 EnWG ) gemäß der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) sicher und zuverlässig – ohne jegliche Formalitäten. Sie können nach dem Einzug erstmal in Ruhe alle Kisten auspacken, solange sorgen wir dafür, dass es Ihnen an nichts fehlt. 

Wechseln und von günstigen Preisen profitieren

Unser Tipp: Sparen Sie mit den günstigen Stromtarifen außerhalb der Grundversorgung und profitieren Sie von einer Preisgarantie und Bestpreisabrechnung. Suchen Sie sich einfach den passenden Stromtarif in unserem Tarifrechner.

Ihre Vorteile

  • Sie bleiben flexibel: keine Mindestlaufzeit
  • jederzeit kündbar
  • Persönliche Beratung

Allgemeine Preise der Grundversorgung

Preise ab 01.03.2024

Eintarifmessung – Preise

Preisstand: 01.03.2024

 

 

Netto

Brutto*

Arbeitspreis

Cent/kWh

34,140

40,630

Grundpreis je Zähler

Euro/Jahr

108,00

128,52

Wandlersatz (zusätzlich, wenn vorhanden)

Euro/Jahr

33,60

39,98

Zweitarifmessung / Schwachlast – Preise

Preisstand: 01.03.2024

  

Netto

Brutto*

Arbeitspreis HT

Cent/kWh

34,140

40,630

Schwachlastarbeitspreis NT

Cent/kWh

29,340

34,910

Grundpreis je Zähler              

Euro/Jahr

132,60

157,79

Wandlersatz (zusätzlich, wenn vorhanden)

Euro/Jahr

33,60

39,98

Bei den genannten Preisen handelt es sich um gerundete Bruttopreise einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer.

Allgemeine Infos zu den Preisen

In den Preisen sind die Stromsteuer, die gesetzlichen Belastungen aus dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, die Umlagen nach §17f EnWG (Offshore-Haftungsumlage), §19 StromNEV und §18 AbLaV (abschaltbare Lasten) und die Konzessionsabgabe, die an die Stadt Werl abgeführt wird, enthalten. Weiterhin sind die Entgelte des Netzbetreibers für Netznutzung, Messstellenbetrieb sowie Messung und Abrechnung enthalten.

Zusätzliche Hinweise zur Höhe der genannten Umlagen und Aufschläge finden Sie auf der internetbasierten Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber unter www.netztransparenz.de.

Hinweise

§ 36 EnWG – Grundversorgungspflicht

Die Stadtwerke Werl GmbH beliefern als Energieversorgungsunternehmen die meisten Haushaltskunden* im Netzgebiet Werl mit Elektrizität. Auf dieser Grundlage wurden die Stadtwerke Werl GmbH bis zum 30.06.2024 als Grundversorger gemäß § 36 (2) EnWG festgestellt. *Haushaltskunden sind nach § 3 Nr. 22 EnWG

  • Kunden im Haushalt, ohne Rücksicht auf ihren Jahresverbrauch
  • Kunden, die in beruflichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Bereichen tätig sind und deren Jahresverbrauch 10.000 kWh nicht übersteigt. 

Für die Belieferung im Wege der Grundversorgung gelten die Preise und Bedingungen des Allgemeinen Tarifs sowie die NAV, StromGVV und die jeweiligen Ergänzenden Bedingungen.

§ 38 EnWG – Ersatzversorgung mit Energie

Für die Belieferung im Wege der Ersatzversorgung gelten ebenfalls die Preise und Bedingungen des Allgemeinen Tarifs sowie die NAV, StromGVV und die jeweiligen Ergänzenden Bedingungen.

Einfach aus der Grundversorgung wechseln

Wie lange Sie diesen Tarif nutzen, bleibt Ihre Entscheidung. Denn Sie können jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen wieder wechseln. In der Grundversorgung brauchen Sie nicht bis zum Monatsende mit einer Kündigung warten. Unser Tipp: Sparen Sie noch mehr mit unseren Werler Strom-Angeboten mit Preisgarantie und Bestpreis-Angebot außerhalb der Grundversorgung. Wir beraten Sie gern, welcher Tarif der für Sie passende ist.

Das wollen andere Kunden wissen

Was ist Grundversorgung Strom?

Bei der Grundversorgung handelt es sich um einen Standard-Tarif, mit dem jeder Haushalt bundesweit automatisch mit Energie versorgt wird. Als Grundversorger gilt, wer die meisten Haushaltskunden versorgt – im Stadtgebiet von Werl sind das wir, die Stadtwerke Werl. Falls Sie beispielsweise nach Büderich ziehen und in Ihrer neuen Wohnung das Licht anschalten, fallen Sie automatisch in die Grundversorgung – außer Sie haben bereits einen Vertrag für ein anderes Stromprodukt abgeschlossen.

Die überwiegende Zahl unserer Privat- und Geschäftskunden entscheiden sich für unsere Werler Strom-Produkte, da sie günstiger sind als die Grundversorgung.

Was ist Ersatzversorgung Strom

Wenn ein Energielieferant das Recht auf Netznutzung verliert, weil er beispielsweise die Netzentgelte gegenüber dem Netzbetreiber nicht wie vereinbart zahlt, oder bei Verzögerungen der Vertragsumstellung beim Lieferantenwechsel, können Haushaltskunden in die Ersatzversorgung fallen. Diese übernimmt der zuständige Grundversorger ohne Versorgungsunterbrechung für maximal 3 Monate. In der Regel gelten die meisten Vorschriften aus der Grundversorgungsverordnung.

Ersatzversorgung Strom von "Haushalts- und Gewerbekunden"

Eintarifmessung – Preise

Preisstand: 01.03.2024

 

Netto

Arbeitspreis

Cent/kWh

34,140

Grundpreis je Zähler

Euro/Monat

20,00

Bei den genannten Preisen handelt es sich um Nettopreise (ohne Netzentgelte, Steuern und Abgaben). 

Zweitarifmessung / Schwachlast – Preise

Preisstand: 01.03.2024

 

Netto

Arbeitspreis HT

Cent/kWh

34,140

Schwachlastarbeitspreis NT

Cent/kWh

34,140

Grundpreis je Zähler              

Euro/Monat

20,00

Bei den genannten Preisen handelt es sich um Nettopreise (ohne Netzentgelte, Steuern und Abgaben). 

Allgemeine Infos zu den Preisen

In den Preisen sind die Stromsteuer, die gesetzlichen Belastungen aus dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, die Umlagen nach §17f EnWG (Offshore-Netzumlage), §19 StromNEV und §18 AbLaV
(abschaltbare Lasten) enthalten. Weiterhin sind die Entgelte des Netzbetreibers für Netznutzung und Messstellenbetrieb inkl. Messung enthalten. Die Arbeitspreise enthalten Konzessionsabgabe, die an die Stadt Werl abgeführt wird. Sie beträgt 1,59 Cent/kWh zzgl. USt, bei Schwachlastregelungen 0,61 Cent/kWh zzgl. USt. Die Arbeitspreise werden monatlich neu ermittelt und abgerechnet.
 

Informationspflicht nach § 2 Abs. 3 Satz 3 und 4 StromGVV

In den folgenden Dateien sind die nach § 2 Abs. 3 Satz 3 StromGVV einzeln auszuweisenden Bestandteile des Allgemeinen Preises der Ersatzversorgung Strom von „Haushalts- und Gewerbekunden“ aufgeführt.

Zusätzliche Hinweise zur Höhe der genannten Umlagen und Aufschläge finden Sie auf der internetbasierten Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber unter www.netztransparenz.de.

§ 38 EnWG – Ersatzversorgung mit Energie

Für die Belieferung im Wege der Ersatzversorgung gelten ebenfalls die Preise und Bedingungen des Allgemeinen Tarifs sowie die NAV, StromGVV und die jeweiligen Ergänzenden Bedingungen.

Ersatzversorgung Strom von „RLM Kunden"
„RLM-Kunden“ sind Letztverbraucher, die Energie nicht für private Zwecke benötigen und deren Jahresverbrauch mehr als 10.000 kWh beträgt. Hierzu zählen auch Industrie- und Geschäftskunden mit registrierender ¼-h-Lastgangmessung.

Eintarifmessung – Preise

Preisstand: 01.03.2024

  

Netto

Arbeitspreis

 Cent/kWh

33,73

Grundpreis je Zähler

 Euro/Jahr

150,00

Bei den genannten Preisen handelt es sich um Nettopreise (ohne Netzentgelte, Steuern und Abgaben). 

Zweitarifmessung / Schwachlast – Preise

Preisstand: 01.03.2024

  

Netto

Arbeitspreis HT

Cent/kWh

33,73

Schwachlastarbeitspreis NT

Cent/kWh

33,73

Grundpreis je Zähler              

 Euro/Jahr

150,00

Bei den genannten Preisen handelt es sich um Nettopreise (ohne Netzentgelte, Steuern und Abgaben). 

Allgemeine Infos zu den Preisen

Hinzuzrechnen sind die aktuellen Sätze der Netznutzungsentgelte inkl. der gültigen Preise für den Messstellenbetrieb und ggf. weiterer Kostenbestandteile im Rahmen der Zählwerterfassung, die Konzessionsabgabe, die gesetzlichen Abgaben und Umlagen (Offshore-Netzumlage nach § 17 f des EnWG, Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten, Aufschlag nach § 26 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umlage nach § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung) sowie die jeweilige Strom- und Umsatzsteuer.
Änderungen oder Neueinführungen von Steuern, Abgaben und durch Gesetz verursachte Preisbelastungen werden ebenfalls hinzugerechnet.

Informationspflicht nach § 2 Abs. 3 Satz 3 und 4 StromGVV

In den folgenden Dateien sind die nach § 2 Abs. 3 Satz 3 StromGVV einzeln auszuweisenden Bestandteile des Allgemeinen Preises der Ersatzversorgung Strom von „RLM-Kunden“ aufgeführt.

Zusätzliche Hinweise zur Höhe der genannten Umlagen und Aufschläge finden Sie auf der internetbasierten Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber unter www.netztransparenz.de.

RLM-Kunden

sind Letztverbraucher, die Energie nicht für private Zwecke benötigen und deren Jahresverbrauch mehr als 10.000 kWh beträgt. Hierzu zählen auch Industrie- und Geschäftskunden mit registrierender ¼-h-Lastgangmessung. 

 

Eine Ersatzversorgung liegt vor, wenn Letztverbraucher aus dem Nieder- oder Mittelspannungsnetz Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, d. h. es findet ein Strombezug ohne Liefervertrag statt. Die Ersatzversorgung endet mit Vertragsschluss mit einem Lieferanten, spätestens aber nach drei Monaten. Eine Ersatzversorgung über diesen Zeitraum hinaus ist gesetzlich ausgeschlossen. Wurde bis dahin kein Stromliefervertrag abgeschlossen, kann die darüberhinausgehende Entnahme von Strom aus dem Stromnetz unterbrochen werden.

§ 38 EnWG – Ersatzversorgung mit Energie

Für die Belieferung im Wege der Ersatzversorgung gelten ebenfalls die Preise und Bedingungen des Allgemeinen Tarifs sowie die NAV, StromGVV und die jeweiligen Ergänzenden Bedingungen.

Abwendungsvereinbarung
Abwendungsvereinbarung

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In diesem Fall würden wir Ihnen gerne ein individuelles Angebot erstellen. Melden Sie sich dazu einfach per Telefon oder E-Mail.

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