Neuregelung des § 14a EnWG
Antrag auf Gewährung eines reduzierten Netzentgelts für den Betrieb einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung (SteuVE) nach §14a EnWG
Hier finden Sie den Antrag.
Allgemeine Geschäftsbedingungen über die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung gemäß § 14a EnWG
§ 14a EnWG ermöglicht den Verteilnetzbetreibern zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit, die Leistung einzelner Verbrauchsanlagen kurzfristig zu dimmen, das heißt auf 4,2 kW zu begrenzen. Dies betrifft ausschließlich von der Bundesnetzagentur definierte Niederspannungsanlagen. Die Steuerung erfolgt jedoch nur in absoluten Notfällen. Die Festlegung der Bundesnetzagentur zum § 14a EnWG ist zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten und gilt verpflichtend für Neuanlagen, die ab 2024 in Betrieb gehen. Die Begrenzung der (Prävention) Steuerung erfolgt zunächst auf maximal 2 Std./Tag und spätestens ab 2029 innerhalb von 5 Minuten.
Die Neuregelung stellt unter anderem sicher, dass alle Verbrauchseinrichtungen wie Wallboxen, Wärmepumpen, Klimageräte und Stromspeicher, die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden, steuerbar sind und ans Netz angeschlossen werden können.
- Anlagen mit einer geringeren Leistung als 4,2 kW
- Anlagen von Gewerbe und Großbetrieben (z. B. Kühlhäuser der Supermärkte)
- Anlagen, die in der Mittelspannung angeschlossen sind
- Anlagen im Bestand, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung keine individuelle Vereinbarung nach § 14a EnWG geschlossen hatten
- Anlagen zur Wärme- oder Kälteversorgung bei Einrichtungen der kritischen Infrastruktur z.B. OP-Säle, Polizei, Rechenzentren usw.
- Spezielle lebenswichtige medizinische Geräte
- Alltägliche Stromverbraucher wie Waschmaschine, Trockner oder Herd – also Geräte des täglichen Haushaltsstrombedarfs
- Wärmepumpen inkl. Zusatz- oder Notheizungsvorrichtungen/ Heizstäben
- Private Ladeeinrichtungen für Elektromobile (Wallbox)
- Geräte zur Raumkühlung (Klimaanlagen), welche fest im Gebäude installiert und zentral steuerbar sind
- Stromspeicher (nur der Leistungsbezug)
Nein, Nachtspeicherheizungen werden ausdrücklich nicht von den Festlegungen erfasst. Für diese gelten die bisherigen Regelungen fort.
Ja, die Regelungen beschränken sich auf den Strombereich.
Im Gegenzug zur Steuerbarkeit einer Verbrauchseinrichtung erhalten Sie ein reduziertes Netzentgelt (Bestandteil des Strompreises). Es wird nicht der gesamte Strompreis ermäßigt. Dabei haben Sie die Wahl zwischen einer pauschalen Reduzierung gemäß dem festgelegten Modul 1 (Grundmodul) oder einer prozentualen Reduzierung des Arbeitspreises gemäß Modul 2.
Grundmodul / Modul 1 - Pauschale Reduzierung | Modul 2 - Prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises der Netzentgelte |
Gemeinsame Messung Das Modul wird nur für einen Zähler empfohlen über den der gesamte Strom fließt. Das Modul 1 hinterlegen wir standardmäßig in Ihrem Stromtarif und rechnen diesen einmal jährlich ab, wenn Sie am oder nach dem 1. Januar 2024 eine steuerbare Verbrauchseinheit in Betrieb nehmen. Die pauschale Entlastung ist verbrauchsunabhängig! Ein Wechsel zu Modul 2 ist möglich, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. | Getrennte Messung Die technische Voraussetzung für das Modul 2 ist eine getrennte Messung. Das heißt, Sie benötigen einen zweiten, separaten Zähler für Ihre Wärmepumpe, Wallbox & Co. Abhängig von den jeweiligen Netznutzungsentgelten erhalten Sie eine prozentuale Entlastung auf Ihr Arbeitspreis-Netzentgelt für Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung. Zusätzlich fällt ein weiteres Messentgelt an. Dies gilt nicht für den Haushaltsstrom. |
Unsere pauschale Netzentgeltreduzierung für Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung inkl. Haushaltsstrom beträgt zurzeit 133,60 €/a (zuzügl. MwSt.). Das Gesamtnetzentgelt kann nicht unter 0,00 € sinken. | Das Arbeitspreis-Netzentgelt reduzieren wir für Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung prozentual um 60%. Der Haushaltsstrom bleibt bei dieser Berechnung unberührt und wird mit vollem Arbeitspreis abgerechnet. |
Bestandsanlagen im Sinne der Festlegungen sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden. Hier muss unterschieden werden zwischen Bestandsanlagen, bei denen schon eine Vereinbarung nach § 14a EnWG besteht (z.B. Wärmepumpentarif oder Autostromverträge) und Bestandsanlagen, bei denen dies nicht der Fall ist. Hier gibt es einige Übergangs-Regelungen. Es bleibt alles wie gehabt bis Ende 2028. Haben Sie ein Gerät ohne Anmeldung für § 14a alt, können Sie sich bei Ihrem Installationsbetrieb melden. Dieser prüft, ob Ihr Gerät die technischen Voraussetzungen für § 14a neu erfüllt und meldet es bei uns an. So wechseln Sie in die neue Rechtslage und können die niedrigeren Netzentgelte mitnehmen. Nach dem Umstieg können Sie jedoch nicht mehr zurück wechseln.
Die Festlegung regelt die Melde- und Informationspflichten nach § 19 Abs. 2 NAV, jede technische Inbetriebnahme einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung dem Netzbetreiber im Voraus mitzuteilen. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 5 NAV kann der Netzbetreiber Einzelheiten über den Inhalt und die Form der Mitteilungen regeln. Wir fordern folglich einen Inbetriebsetzungsantrag an.
Damit Sie mit Ihrem neuen Gerät, das nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wird, von den Entlastungen profitieren, müssen Sie erst einmal nichts tun. Durch die verpflichtende Teilnahme an §14a EnWG gibt Ihr Elektroinstallateur, welcher Ihr Gerät in Betrieb nimmt, die Info zur Inbetriebnahme direkt an uns, den zuständigen Netzbetreiber weiter. Dieser gibt wiederum die Information an Ihren Energielieferanten weiter, sofern Sie nicht Kunde der Stadtwerke Werl sind. Daraufhin gilt bei Ihnen automatisch die Entlastungslogik aus Modul 1. Die Reduzierung der Netzentgelte wird Ihnen dann in Ihrer Abrechnung transparent ausgewiesen und gutgeschrieben - wir verrechnen also Ihre Stromkosten mit dem Entlastungsbetrag. Sollten Sie von der Entlastungslogik aus Modul 2 profitieren wollen, so melden und beauftragen Sie dieses bitte bei uns.
Verantwortung und Kosten für die Herstellung der Steuerbarkeit tragen Sie als Anlagenbetreiber.