Neuregelung des §14a EnWG 

Sie möchten auf die Nutzung einer Wärmepumpe umsteigen, eine neue Klimaanlage, einen Stromspeicher oder eine Wallbox für Ihr Elektroauto installieren? Für all diese Geräte ist der §14a des EnWG relevant. Er regelt, dass neu errichtete Verbrauchseinrichtungen vom Netzbetreiber steuerbar sein müssen. Worum geht es in der Neuregelung?

Netzüberlastung vermeiden / Ausbau erneuerbarer Energien fördern

Ziel der Neuregelung ist es, die Energiewende zu ermöglichen, ohne dass die Stromnetze durch den schnellen Zubau neuer elektrischer Verbraucher überlastet werden. Die Niederspannungsnetze sind historisch nicht auf die Lastspitzen ausgelegt, die entstehen können, wenn viele Wärmepumpen, Wallboxen, Klimaanlagen und Stromspeicher gleichzeitig Strom beziehen. Damit der Netzanschluss leistungsstarker Verbrauchseinrichtungen auch künftig reibungslos und ohne lange Wartezeiten möglich bleibt, braucht es eine versorgungssichere Einbindung – und genau das regelt §14a EnWG.

Verbrauchsanlage anmelden

Sie möchten für Ihre Wärmepumpe, Klimaanlage, Stromspeicher oder Wallbox einen Antrag zur Gewährung des reduzierten Netzentgeltes stellen? Dann füllen Sie einfach unser Online-Formular aus. 

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Was bedeutet die Steuerbarkeit durch den Netzbetreiber?

Um die Stromnetze zu schützen, kann die Leistung Ihrer Verbrauchseinrichtungen kurzzeitig angepasst werden. Keine Sorge: Ihr normaler Haushaltsbedarf ist sicher – eine Mindestleistung ist immer gewährleistet, und eine komplette Abschaltung findet nicht statt.

Vorteile der Regelung

  • Sofortiger Netzanschluss – Der Netzbetreiber ist verpflichtet, Ihr Gerät unverzüglich ans Netz zu bringen. Wartezeiten entfallen.
  • Reduziertes Netzentgelt – Als Ausgleich für die Steuerbarkeit zahlen Sie ein geringeres Netzentgelt.
  • Netzstabilität – Durch die intelligente Laststeuerung wird das Stromnetz entlastet, erneuerbare Energie kann flexibel geregelt werden.

Welche Geräte gehören zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen?

Folgende Geräte mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW gehören dazu:

  • Wallboxen
  • Stromspeicher
  • Wärmepumpenheizungen
  • Klimaanlagen

Die gute Nachricht: Wallbox, Speicher und Wärmepumpen laufen weiter

Eine Abschaltung Ihrer Geräte findet nicht statt. Jeder steuerbaren Verbrauchseinrichtung ist ein Mindestleistungsbezug von 4,2 kW garantiert. Das heißt in der Praxis: Ihr Elektroauto lädt auch bei einer Netzregulierung weiter – wenn auch mit reduzierter Geschwindigkeit. Ihre Wärmepumpe versorgt Sie selbst in Phasen vorübergehender Netzinstabilität weiterhin mit Wärme. Und der reguläre Haushaltsstrom – etwa für Waschmaschine oder Beleuchtung – ist von der Regelung grundsätzlich nicht betroffen.

Bestandsanlagen: Was gilt für ältere Geräte?

Wer Wärmepumpe, Wallbox, Stromspeicher oder Klimaanlage bereits vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen hat, muss vorerst nichts unternehmen. Die Bundesnetzagentur hat für Bestandsanlagen Übergangsfristen eingeräumt: Eine Nachrüstpflicht zur Steuerbarkeit besteht frühestens zum 31. Dezember 2028.

Bestehende Anlagen vor 1.1.2024 installiert – Bestandsschutz und Übergangsoptionen

Ist Ihr laufendes Gerät vor dem 1.1.2024 installiert worden, dann ändert sich erst einmal nichts. Es gilt bis zum 31. Dezember 2028 ein Bestandsschutz für ältere Anlagen. Sie  müssen nichts tun, können aber freiwillig in die neuen Abrechnungsmodule des §14a EnWG wechseln. Voraussetzung ist, dass Ihre Anlage die technischen Voraussetzungen erfüllt. Melden Sie sich dazu bei Ihrem Installateur der Ihr Gerät prüft und es beim Netzbetreiber anmeldet. So wechseln Sie in die neue Rechtslage und können die niedrigeren Netzentgelte nutzen. Wichtig: Nach dem Umstieg können Sie nicht mehr zurück wechseln. 

Die Optionen für ältere Bestandsanlagen

Gut zu wissen!

Sie möchten mit Ihrer Anlage in die neue §14a EnWG-Regelung wechseln? Die Anmeldung kann direkt über unser Online-Formular erfolgen!

FAQ Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Ihre Fragen – Unsere Antworten

Die Vorgaben der Bundesnetzagentur zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sind seit dem 1. Januar 2024 in Kraft. Die vollständige Regelung finden Sie direkt auf der Website der Bundesnetzagentur: www.bundesnetzagentur.de
 

Bestandsanlagen, für die bislang keine Vereinbarung zur Netzsteuerung mit dem Netzbetreiber besteht, sind dauerhaft von den neuen Regelungen ausgenommen. Wer möchte, kann jedoch freiwillig eine Vereinbarung über netzdienliches Verhalten abschließen – und damit von den damit verbundenen Vorteilen profitieren.

Beziehen Sie für Ihre Anlage bereits eine Netzentgeltreduzierung, behalten Ihre bestehenden Vereinbarungen übergangsweise ihre Gültigkeit – längstens bis zum 31. Dezember 2028. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann die neuen Regelungen.
 

Nein, bei Haushaltsstrom sind  Drosselungen nicht zulässig.
 

Alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen werden gleichrangig behandelt – Wallboxen werden also nicht vor Wärmepumpen gedrosselt oder umgekehrt. Das gilt unabhängig davon, ob die Geräte über einen eigenen Zähler verfügen. Dass die Auswirkungen einer Reduzierung je nach Gerät und Saison unterschiedlich ausfallen können, bleibt davon unberührt.
 

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